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BK_B 083/04

Bundesstrafgericht · 2004-11-08 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl- reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend „ESTV“) gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR am 15., 16. und

17. Juni 2004 Beschlagnahmeverfügungen an die Adresse diverser Banken und Finanzinstitute, worin sie die Beschlagnahme sämtlicher bei allen Nie- derlassungen des jeweiligen Adressaten in der Schweiz befindlicher Ver- mögenswerte, „die (…) den Beschuldigten gehören oder über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an denen sie wirtschaft- lich Berechtigte sind oder über welche sie bevollmächtigt sind“, anordnete. Im Weiteren wurden alle vorgängig „nicht abschliessend aufgeführten Ver- mögenswerte beschlagnahmt, die auf Nummern, Kennwörter oder andere Personen/Gesellschaften lauten und über welche der/die Beschuldigte wirt- schaftlich verfügen kann oder an denen er der wirtschaftlich Berechtigte ist“. Gestützt auf diese Verfügungen wurden folgende Bank-Kontoverbin- dungen der A.______ AG mit Beschlag belegt: Bank B.______ Nrn.______.

B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhob die A.______ AG Beschwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantragt Aufhebung der verfügten Sperre von Vermögenswerten und deren Freigabe, eventuali- ter die Aufhebung der verfügten Sperre von Vermögenswerten und deren Freigabe, soweit diese nicht einer allfälligen Einziehung unterliegen. Die A.______ AG konnte die angefochtenen Verfügungen nicht genau be- zeichnen, da eine Zustellung an sie nicht erfolgt sei.

Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie hält fest, dass dem Rechtsver- treter der A.______ AG zwischenzeitlich mit Fax vom 21. Juni 2004 zwei der Beschlagnahmeverfügungen, davon jene vom 16. Juni 2004 an die Ad- resse der Bank B.______, übermittelt wurden.

Mit Beschwerdereplik vom 16. August 2004 modifiziert die A.______ AG ihren Beschwerdeantrag aufgrund der zwischenzeitlich zugestellten Verfü- gungen und Vollzugsmeldungen und stellt neu Antrag wie folgt: „Die von der Beschwerdegegnerin mit Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 verfügte Sperrung der Kontoverbindungen Bank B.______ Nrn. ______, ______ und ______ und allfällige weitere verfügte Sperren von Vermö- genswerten, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten oder

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über welche die Beschwerdeführerin verfügen kann oder an denen sie wirt- schaftlich berechtigt ist, seien aufzuheben und diese Vermögenswerte sei- en freizugeben.“

Mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 nahm die ESTV nochmals Stellung und bekräftigte ihren Abweisungsantrag.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwer- degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge- richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un- terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 VStrR gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 an die Be- schwerdekammer weitergeleitet. In der Stellungnahme hält sie fest, dass Beschlagnahmeverfügungen der Abteilung Besondere Steueruntersuchun- gen (nachfolgend: „BSU“) an Banken und Finanzinstitute zwecks Verhinde- rung von Transfers grundsätzlich erst nach Vorliegen sämtlicher Rückmel- dungen bzw. nach Vollzug der Beschlagnahmen an Betroffene zugestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei daher die Beschlagnahmeverfügung erst am 21. Juni 2004 zugestellt worden. Es ist nicht ersichtlich, wie sie be- reits vor diesem Datum von der Verfügung Kenntnis erlangt hat und wann genau dies war; es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, sie habe rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, Beschwerde er- hoben.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen da- von unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Die Praxis der BSU, Verfügungen an Banken und Finanzinstitute erst dann an die betroffenen Beschuldigten oder Dritten zuzustellen, wenn die Bank bzw. das Finanzinstitut eine Vollzugsmeldung gemacht hat, ist im vorliegenden Verfahren zwar unumstritten geblieben. Die praktische Aus- wirkung war aber, dass die Anfechtungsobjekte sowie die Frage der kon-

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kreten Betroffenheit der Beschwerdeführerin lange Zeit verborgen blieben. Erst die Mitteilung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 16. Juli 2004, welches einen Vollzugsstand vom 16. Juli 2004 wiedergibt, erlaubte es der Beschwerdeführerin, in der Replik ihre Anträge zu konkretisieren. Die Anträge der Beschwerdeführerin umfassen neben den Kontoverbin- dungen bei der Bank B.______, deren Inhaberin sie ist, auch „allfällige wei- tere verfügte Sperren von Vermögenswerten“. Die Beschwerdeführerin ist daher möglicherweise auch von weiteren Verfügungen, die im Rahmen der eingangs erwähnten Untersuchung ergangen sind, betroffen. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügun- gen und auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die ihr zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ihr der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafba- ren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs- los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe be- züglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverlet- zung dar.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah- rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un- tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge- worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig-

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ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie- hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).

Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor- geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un- terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi- nimum aufzuweisen hat.

Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf- fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).

Aus den angefochtenen Verfügungen geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführe- rin richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte im Sinne des VStrR sei, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlag- nahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsu- chungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche den angefochtenen Verfügungen vorangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthiel- ten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jah- re 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. deren einziger Verwaltungsrat C.______ hat den Erhalt der Durchsuchungsbefehle sowie weiterer hier nicht zur Diskussion stehender Beschlagnahmebefehle unterschriftlich bes- tätigt. Den Durchsuchungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beige- legt, welche den Wortlaut von Art. 190 − 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung). Damit steht für die Betroffene in genügend transparenter Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüg- lich steuerrelevanter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993

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verdächtigt wird. Ihre mögliche Täterschaft als juristische Person steht auf- grund von Art. 181 DBG fest. Hingegen fehlt es in den angefochtenen Ver- fügungen an einer Spezifikation des ihr vorgeworfenen Sachverhalts.

Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer- deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).

Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch- tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie der Beschwerdeführerin vor- wirft, Erträge in einer Höhe von mutmasslich über Fr. 1,2 Mio. aus dem Bemessungsjahr 1998 nicht deklariert und damit − weil eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung nicht vorliege − eine Hinterziehung versucht zu haben. Konkret erwähnt sie das Verbuchen einer Rechnung der D.______ Ltd., Panama, betreffend Bau- und Architekturleistungen, wobei die Rech- nungsstellerin die zugrunde liegende Leistung schon aufgrund des man- gelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die bestehende Verdachtslage nicht von vornherein zu beseiti- gen. Aufgrund der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängigen Beschwerdeverfahren BK_B 084/04 − 088/04 im gleichen Zu- sammenhang kann zudem als gerichtsnotorisch gelten (vgl. unveröffentlich- tes Urteil des Bundesgerichts 4P.198/2003 vom 11. November 2003), dass den Beherrschern der Beschwerdeführerin die gegen diese persönlich er- hobenen Verdächtigungen spätestens mit Beschwerdeduplik vom 30. Au- gust 2004 ebenfalls konkret bekannt gegeben worden waren. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte sie sich hiezu noch äussern, was sie mit Stellungnahme vom 2. November 2004 denn auch getan hat. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtsla- ge gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 66.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels ak- tuellen Interesses als gegenstandslos zu betrachten.

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E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht gestützt auf Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen vom

16. Juni 2004 am selben und am darauf folgenden Tag Beschlagnahmever- fügungen erlassen, was zur Sperre der im Antrag genannten Bankkonti ge- führt habe. Denn gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurch- suchungen vorgefundenen Papiere habe sie gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStR fristgerecht Einsprache erhoben. Dies ist aktenkundig. Bis zum heuti- gen Tag ist bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kein Ge- such um Entsiegelung eingegangen.

Das Bundesgericht äussert sich in BGE 106 IV 413, 423 E. 7 b, zur Frage, inwieweit gestützt auf eine summarische Sichtung von Papieren anlässlich einer Durchsuchung weitere Massnahmen begründet werden dürfen, wie folgt: „Müssen bei einer Hausdurchsuchung Papiere als Beweismittel be- schlagnahmt werden, so ist nicht zu umgehen, dass sie kurz gesichtet und summarisch geprüft werden. Nur so kann festgestellt werden, welche Akten mit Beschlag zu belegen und allenfalls zu versiegeln sind. Wäre den Beam- ten jede Sichtung und Prüfung verwehrt, so wären sie, falls der Betroffene sich der Durchsuchung der Papiere widersetzt, gezwungen, alles mit Be- schlag zu belegen, was sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Dies widerspräche sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch dem Interesse des Betroffenen, seinen Betrieb möglichst ungestört weiterführen zu können (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR, wonach bei der Durch- suchung mit der dem Betroffenen gebührenden Schonung zu verfahren ist). Dagegen ist es unzulässig, zur Begründung des Entsiegelungsgesuches Aktenstücke detailliert wiederzugeben, die versiegelt sind und über deren Entsiegelung erst zu befinden ist.“ Daraus ergibt sich einerseits, dass Er- kenntnisse, die aus der Kurzsichtung von Papieren, welche gesiegelt wer- den sollen, gewonnen wurden, nicht zu weiterführenden Beweiszwecken dienen dürfen. Anderseits geht aus dem zitierten Entscheid hervor, dass die Kurzsichtung der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips dienen soll. Schliesslich ist auch klar, dass im Entsiegelungsverfahren − neben dem hinreichenden Tatverdacht − allein zu prüfen ist, ob die Geheimnisin- teressen des Inhabers bzw. Dritter gegenüber dem Untersuchungsinteres- se zurückzutreten haben (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 736).

Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte mit den Verfügungen an die Ban- ken die Sicherung einzuziehender Vermögenswerte. Dies war ihr in Erfolg versprechender Weise nur durch Beschlagnahmeverfügungen vor oder unmittelbar nach der Verfahrensbekanntgabe an die Betroffenen (hier: an- lässlich der Durchsuchungsaktion) möglich. Es wäre ihr unbenommen ge-

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wesen, im Vorfeld der Durchsuchungsaktion bei möglichst vielen Banken mit möglicher Kundenbeziehung zur Beschuldigten Verfügungssperren zu platzieren (vgl. LENTJES MEILI, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafuntersuchung, Zürich 1996, S. 179). Durch die Kurzsichtung der zu versiegelnden Akten wurde der Kreis der Adressaten-Banken einge- schränkt, was nur im Interesse der Betroffenen und ihres Rufs in der Fi- nanzwelt sein konnte. Ein Nachteil für die Betroffene ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist die erhobene Rüge unbegründet und es kann offen bleiben, inwieweit auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar die Siegelung verlangt, jedoch nie irgendwelche Geheimhaltungsinteressen explizit geltend gemacht hat, von Bedeutung gewesen wäre.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin sei gewis- sermassen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen un- bestimmten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In die- sem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ge- gen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Da sie ausdrücklich in meh- reren Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet ist, Vermögenswerte hält und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch − wie noch zu zeigen sein wird − in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Be- rechtigung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grundsatz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzu- weisen.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn eine strafbare Handlung gege- ben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei den Mitteln auf den mit Beschlag belegten Konti nicht um solche mit deliktischer Herkunft hand- le bzw. sich deren Herkunft nicht bestimmen lasse. Deliktsbezug sei aber Voraussetzung für eine Einziehung.

Die strafbare Handlung, die der Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungs- strafverfahren zur Last gelegt wird (versuchte Steuerhinterziehung), führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit für Busse und Verzugszinsen (Art. 164, 176 und 181 DBG). Es liegt in der Natur der Sache, dass durch eine bloss versuchte Steuerhinterziehung noch keine unrechtmässigen Vermögensvorteile erlangt worden sind. Der gegen die Beschwerdeführerin selbst erhobene Vorwurf begründet also keinen Einziehungstatbestand.

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Aus der angefochtenen Verfügung geht aber auch hervor, dass gegen zahl- reiche Personen, darunter gegen C.______, einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, sowie gegen dessen Ehefrau E.______ eine Untersu- chung der ESTV wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder wegen Steuervergehen im Gange ist. Zudem kann aufgrund der be- reits genannten weiteren Beschwerdeverfahren des einzigen Verwaltungs- rats der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau als gerichtsnotorisch gel- ten, dass die A.______ AG von C.______ und allenfalls E.______ be- herrscht sein sollen, was von denselben nie in Abrede gestellt worden ist. Ist eine Einziehung von Vermögenswerten des C.______ und der E.______ in einem Steuerstrafverfahren möglich, so gehören zu den für diese Einzie- hung in Frage kommenden Werten namentlich solche bei juristischen Per- sonen, wobei eine ihnen wirtschaftlich gehörende juristische Person hier grundsätzlich nicht Dritte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist (SCHMID, StGB 59 N 20, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einzie- hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).

Die strafbare Handlung, die C.______ und E.______ im Verwaltungsstraf- verfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, wel- che Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch er- hebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in aller Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Ver- mögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt kei- ne Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 53).

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag- nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver- weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter- liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah- me nicht möglich.

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Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm- licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah- meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö- genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli- gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf- lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem

1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst- richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih- rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdefüh- rerin keine negativen Auswirkungen: Sind ihre Organe ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihnen die textliche Umschreibung in der Begrün- dung, um zu erkennen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Sind sie aber juristisch geschult, so konnten sie den Widerspruch zwi- schen Gesetzesverweis und Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 2.5 Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, so ist aufgrund des Gesag- ten nicht auf das Ausmass einer der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

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versuchten Steuerhinterziehung, sondern auf den Umfang der durch deren Beherrscher mutmasslicherweise vollendeten und versuchten Steuerhinter- ziehung abzustellen. Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken (nichtdeklariertes Einkommen im Zeitraum mit rechts- kräftigen Veranlagungen ca. Fr. 10 Mio. und im Zeitraum ohne rechtskräfti- ge Veranlagungen ca. Fr. 12 Mio.) erweist sich die angefochtene Verfü- gung als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien durch die Beschlagnahme Liquiditätsengpässe entstanden, kann dies nicht gehört werden: Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat in Ab- sprache mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerdeführerin einen generellen Mahnstopp verfügt und weitere zur Zahlung fällige Schul- den sind nicht belegt. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkennt- nisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.6 Aus dem bereits Gesagten ergibt sich auch ohne weiteres, dass durch die angefochtenen Verfügungen weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Eigen- tumsgarantie der Beschwerdeführerin in ungesetzlicher oder unverhältnis- mässiger Weise verletzt worden sind.

E. 3 Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. November 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Priska Kummli

Parteien

A.______ AG,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Hermann Bechtold,

gegen

EIDG. STEUERVERWALTUNG (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchungen,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 45 ff. VStrR)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BK_B 083/ 04

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer umfassenden Untersuchung wegen schwerer Steuerwi- derhandlungen im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen zahl- reiche Beschuldigte erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend „ESTV“) gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR am 15., 16. und

17. Juni 2004 Beschlagnahmeverfügungen an die Adresse diverser Banken und Finanzinstitute, worin sie die Beschlagnahme sämtlicher bei allen Nie- derlassungen des jeweiligen Adressaten in der Schweiz befindlicher Ver- mögenswerte, „die (…) den Beschuldigten gehören oder über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an denen sie wirtschaft- lich Berechtigte sind oder über welche sie bevollmächtigt sind“, anordnete. Im Weiteren wurden alle vorgängig „nicht abschliessend aufgeführten Ver- mögenswerte beschlagnahmt, die auf Nummern, Kennwörter oder andere Personen/Gesellschaften lauten und über welche der/die Beschuldigte wirt- schaftlich verfügen kann oder an denen er der wirtschaftlich Berechtigte ist“. Gestützt auf diese Verfügungen wurden folgende Bank-Kontoverbin- dungen der A.______ AG mit Beschlag belegt: Bank B.______ Nrn.______.

B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhob die A.______ AG Beschwerde bei der „Anklagekammer des Bundesstrafgerichts“. Sie beantragt Aufhebung der verfügten Sperre von Vermögenswerten und deren Freigabe, eventuali- ter die Aufhebung der verfügten Sperre von Vermögenswerten und deren Freigabe, soweit diese nicht einer allfälligen Einziehung unterliegen. Die A.______ AG konnte die angefochtenen Verfügungen nicht genau be- zeichnen, da eine Zustellung an sie nicht erfolgt sei.

Die ESTV beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen. Sie hält fest, dass dem Rechtsver- treter der A.______ AG zwischenzeitlich mit Fax vom 21. Juni 2004 zwei der Beschlagnahmeverfügungen, davon jene vom 16. Juni 2004 an die Ad- resse der Bank B.______, übermittelt wurden.

Mit Beschwerdereplik vom 16. August 2004 modifiziert die A.______ AG ihren Beschwerdeantrag aufgrund der zwischenzeitlich zugestellten Verfü- gungen und Vollzugsmeldungen und stellt neu Antrag wie folgt: „Die von der Beschwerdegegnerin mit Beschlagnahmeverfügung vom 16. Juni 2004 verfügte Sperrung der Kontoverbindungen Bank B.______ Nrn. ______, ______ und ______ und allfällige weitere verfügte Sperren von Vermö- genswerten, welche auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten oder

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über welche die Beschwerdeführerin verfügen kann oder an denen sie wirt- schaftlich berechtigt ist, seien aufzuheben und diese Vermögenswerte sei- en freizugeben.“

Mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 nahm die ESTV nochmals Stellung und bekräftigte ihren Abweisungsantrag.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeschrift datiert vom 21. Juni 2004 und ist an die Beschwer- degegnerin adressiert „zuhanden der Anklagekammer des Bundesstrafge- richts“. Mit „Anklagekammer“ muss offensichtlich die Beschwerdekammer gemeint sein. Korrekt war die Eingabe der Beschwerdeschrift an die Be- schwerdegegnerin (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR), welche es allerdings un- terlassen hat, das Eingangsdatum zu vermerken. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 VStrR gleichzeitig mit ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 an die Be- schwerdekammer weitergeleitet. In der Stellungnahme hält sie fest, dass Beschlagnahmeverfügungen der Abteilung Besondere Steueruntersuchun- gen (nachfolgend: „BSU“) an Banken und Finanzinstitute zwecks Verhinde- rung von Transfers grundsätzlich erst nach Vorliegen sämtlicher Rückmel- dungen bzw. nach Vollzug der Beschlagnahmen an Betroffene zugestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei daher die Beschlagnahmeverfügung erst am 21. Juni 2004 zugestellt worden. Es ist nicht ersichtlich, wie sie be- reits vor diesem Datum von der Verfügung Kenntnis erlangt hat und wann genau dies war; es ist daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, sie habe rechtzeitig, d.h. innert Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR, Beschwerde er- hoben.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Eine Beschlagnahme ist daher allen da- von unmittelbar Betroffenen mitzuteilen, sofern diese mit dem Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte nicht identisch sind und soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat (BGE 120 IV 164, 166 E. 1 c). Die Praxis der BSU, Verfügungen an Banken und Finanzinstitute erst dann an die betroffenen Beschuldigten oder Dritten zuzustellen, wenn die Bank bzw. das Finanzinstitut eine Vollzugsmeldung gemacht hat, ist im vorliegenden Verfahren zwar unumstritten geblieben. Die praktische Aus- wirkung war aber, dass die Anfechtungsobjekte sowie die Frage der kon-

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kreten Betroffenheit der Beschwerdeführerin lange Zeit verborgen blieben. Erst die Mitteilung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 16. Juli 2004, welches einen Vollzugsstand vom 16. Juli 2004 wiedergibt, erlaubte es der Beschwerdeführerin, in der Replik ihre Anträge zu konkretisieren. Die Anträge der Beschwerdeführerin umfassen neben den Kontoverbin- dungen bei der Bank B.______, deren Inhaberin sie ist, auch „allfällige wei- tere verfügte Sperren von Vermögenswerten“. Die Beschwerdeführerin ist daher möglicherweise auch von weiteren Verfügungen, die im Rahmen der eingangs erwähnten Untersuchung ergangen sind, betroffen. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügun- gen und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Untersuchungsbehörde habe zwar nicht ein Recht auf möglichst umfassende Information über die ihr zur Last gelegten Taten verletzt, wohl aber ihren Anspruch, dass ihr der Gegenstand des Verfahrens, d.h. die Umschreibung des angeblich strafba- ren Verhaltens (mit anderen Worten des Sachverhalts), bekannt gegeben werde. Auch wenn der Sachverhalt nicht abschliessend und widerspruchs- los geschildert sein müsse, müsse mindestens angegeben werden, wer im Zusammenhang mit der verfolgten Straftat wann, wo und was begangen haben solle. Die simple Aufführung verschiedener Gesetzesartikel genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Die fehlende Bekanntgabe be- züglich des Gegenstands der Tat stelle eine offensichtliche Rechtsverlet- zung dar.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich selbst dann, wenn erst nach der Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, nicht, bis zu diesem Zeit- punkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Die- ser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise die Beweismittel genannt werden müssten, auf die sich die Beschuldigungen stützen. Zu Beginn des Verfah- rens genügt es jedoch, wenn dem Beschuldigten die Einleitung einer Un- tersuchung und deren Gegenstand bekannt gegeben wird; auch im weite- ren Verlauf der Untersuchung ist eine kurze Orientierung über die vorge- worfene Tat hinreichend; eine umfassende Unterrichtung des Beschuldig-

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ten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der Steuerhinterzie- hung stützt, muss indessen, einschliesslich der Angaben über die in Aus- sicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung dürfen daher nicht überspannt werden“ (BGE 119 Ib 12, 18 E. 5 c; VPB 66.100 E. 3 b).

Diese Bundesgerichtspraxis äussert sich zwar dazu, dass bezüglich vor- geworfener Taten vor Abschluss der Untersuchung keine umfassende Un- terrichtung des Beschuldigten, sondern lediglich eine kurze Orientierung verlangt sei. Sie schweigt sich indessen darüber aus, welchen Umfang eine solche Orientierung im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens im Mi- nimum aufzuweisen hat.

Dem Beschuldigten muss es unter den gegebenen Umständen noch nicht möglich sein, sich materiell umfassend zu verteidigen. Hingegen muss er die Möglichkeit haben, sich anhand der erhaltenen Informationen Klarheit über die Art und die wesentlichen Gründe der Beschuldigung zu verschaf- fen und so seine Rechte ungeschmälert zu wahren (vgl. ZWEIFEL, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, in: ASA 60, S. 454 ff.).

Aus den angefochtenen Verfügungen geht nebst dem Hinweis, dass sich eine Untersuchung der ESTV unter anderem gegen die Beschwerdeführe- rin richte, auch hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschuldigte im Sinne des VStrR sei, dass eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer untersucht werde, dass Vermögenswerte beschlag- nahmt werden sollen, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen sowie dass eine Steuerhinterziehung untersucht werde. Die Durchsu- chungsbefehle vom 7. Juni 2004, welche den angefochtenen Verfügungen vorangingen, sowie die in Vollzug der Durchsuchungsbefehle erstellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle vom 16. Juni 2004 enthiel- ten den Hinweis auf Art. 190 ff. DBG, die Durchsuchungsbefehle zudem die ausdrückliche Einschränkung der Massnahme auf Dokumente ab dem Jah- re 1993. Die Beschwerdeführerin bzw. deren einziger Verwaltungsrat C.______ hat den Erhalt der Durchsuchungsbefehle sowie weiterer hier nicht zur Diskussion stehender Beschlagnahmebefehle unterschriftlich bes- tätigt. Den Durchsuchungsbefehlen war eine Rechtsmittelbelehrung beige- legt, welche den Wortlaut von Art. 190 − 192 DBG wiedergab (Verdacht auf schwere Steuerhinterziehung). Damit steht für die Betroffene in genügend transparenter Weise fest, dass sie der Täterschaft oder mindestens der Teilnahme an einer schweren Steuerhinterziehung in der Schweiz bezüg- lich steuerrelevanter Vorgänge aus den Bemessungsperioden ab 1993

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verdächtigt wird. Ihre mögliche Täterschaft als juristische Person steht auf- grund von Art. 181 DBG fest. Hingegen fehlt es in den angefochtenen Ver- fügungen an einer Spezifikation des ihr vorgeworfenen Sachverhalts.

Die Beschwerde nach Art. 28 Abs. 1 VStrR setzt nun aber gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus (BGE 118 IV 67, 69 E. 1 c; 103 IV 115, 117 E. 1 a). Zur Beschwer- deführung ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise betroffen und deshalb an dessen Änderung interessiert ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn (und soweit) der Beschwerdefüh- rer durch den Entscheid nicht mehr beschwert ist, weil der Grund für eine Beschwerde während des Verfahrens dahingefallen ist (HAURI, Verwal- tungsstrafrecht, Motive − Doktrin − Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 28 Ziff. 1).

Die Beschwerdegegnerin hat sowohl in der Stellungnahme vom 25. Juni 2004 als auch in der Beschwerdeduplik vom 30. August 2004 ihre Verdäch- tigungen präzisiert. So legte sie dar, dass sie der Beschwerdeführerin vor- wirft, Erträge in einer Höhe von mutmasslich über Fr. 1,2 Mio. aus dem Bemessungsjahr 1998 nicht deklariert und damit − weil eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung nicht vorliege − eine Hinterziehung versucht zu haben. Konkret erwähnt sie das Verbuchen einer Rechnung der D.______ Ltd., Panama, betreffend Bau- und Architekturleistungen, wobei die Rech- nungsstellerin die zugrunde liegende Leistung schon aufgrund des man- gelnden Personals in der Schweiz nicht erbracht haben könne. Die gegen diese Verdächtigungen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die bestehende Verdachtslage nicht von vornherein zu beseiti- gen. Aufgrund der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängigen Beschwerdeverfahren BK_B 084/04 − 088/04 im gleichen Zu- sammenhang kann zudem als gerichtsnotorisch gelten (vgl. unveröffentlich- tes Urteil des Bundesgerichts 4P.198/2003 vom 11. November 2003), dass den Beherrschern der Beschwerdeführerin die gegen diese persönlich er- hobenen Verdächtigungen spätestens mit Beschwerdeduplik vom 30. Au- gust 2004 ebenfalls konkret bekannt gegeben worden waren. Im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte sie sich hiezu noch äussern, was sie mit Stellungnahme vom 2. November 2004 denn auch getan hat. Nachdem nun aber im heutigen Zeitpunkt die Darstellung der Verdachtsla- ge gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichend kundgetan wurde (vgl. auch VPB 66.100 E. 3 d), ist die Beschwerde in diesem Punkt mangels ak- tuellen Interesses als gegenstandslos zu betrachten.

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2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht gestützt auf Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen vom

16. Juni 2004 am selben und am darauf folgenden Tag Beschlagnahmever- fügungen erlassen, was zur Sperre der im Antrag genannten Bankkonti ge- führt habe. Denn gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurch- suchungen vorgefundenen Papiere habe sie gestützt auf Art. 50 Abs. 3 VStR fristgerecht Einsprache erhoben. Dies ist aktenkundig. Bis zum heuti- gen Tag ist bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kein Ge- such um Entsiegelung eingegangen.

Das Bundesgericht äussert sich in BGE 106 IV 413, 423 E. 7 b, zur Frage, inwieweit gestützt auf eine summarische Sichtung von Papieren anlässlich einer Durchsuchung weitere Massnahmen begründet werden dürfen, wie folgt: „Müssen bei einer Hausdurchsuchung Papiere als Beweismittel be- schlagnahmt werden, so ist nicht zu umgehen, dass sie kurz gesichtet und summarisch geprüft werden. Nur so kann festgestellt werden, welche Akten mit Beschlag zu belegen und allenfalls zu versiegeln sind. Wäre den Beam- ten jede Sichtung und Prüfung verwehrt, so wären sie, falls der Betroffene sich der Durchsuchung der Papiere widersetzt, gezwungen, alles mit Be- schlag zu belegen, was sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Dies widerspräche sowohl dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch dem Interesse des Betroffenen, seinen Betrieb möglichst ungestört weiterführen zu können (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR, wonach bei der Durch- suchung mit der dem Betroffenen gebührenden Schonung zu verfahren ist). Dagegen ist es unzulässig, zur Begründung des Entsiegelungsgesuches Aktenstücke detailliert wiederzugeben, die versiegelt sind und über deren Entsiegelung erst zu befinden ist.“ Daraus ergibt sich einerseits, dass Er- kenntnisse, die aus der Kurzsichtung von Papieren, welche gesiegelt wer- den sollen, gewonnen wurden, nicht zu weiterführenden Beweiszwecken dienen dürfen. Anderseits geht aus dem zitierten Entscheid hervor, dass die Kurzsichtung der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips dienen soll. Schliesslich ist auch klar, dass im Entsiegelungsverfahren − neben dem hinreichenden Tatverdacht − allein zu prüfen ist, ob die Geheimnisin- teressen des Inhabers bzw. Dritter gegenüber dem Untersuchungsinteres- se zurückzutreten haben (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 736).

Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte mit den Verfügungen an die Ban- ken die Sicherung einzuziehender Vermögenswerte. Dies war ihr in Erfolg versprechender Weise nur durch Beschlagnahmeverfügungen vor oder unmittelbar nach der Verfahrensbekanntgabe an die Betroffenen (hier: an- lässlich der Durchsuchungsaktion) möglich. Es wäre ihr unbenommen ge-

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wesen, im Vorfeld der Durchsuchungsaktion bei möglichst vielen Banken mit möglicher Kundenbeziehung zur Beschuldigten Verfügungssperren zu platzieren (vgl. LENTJES MEILI, Zur Stellung der Banken in der Zürcher Strafuntersuchung, Zürich 1996, S. 179). Durch die Kurzsichtung der zu versiegelnden Akten wurde der Kreis der Adressaten-Banken einge- schränkt, was nur im Interesse der Betroffenen und ihres Rufs in der Fi- nanzwelt sein konnte. Ein Nachteil für die Betroffene ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ist die erhobene Rüge unbegründet und es kann offen bleiben, inwieweit auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar die Siegelung verlangt, jedoch nie irgendwelche Geheimhaltungsinteressen explizit geltend gemacht hat, von Bedeutung gewesen wäre.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin sei gewis- sermassen aufs Geratewohl mittels Zwangsmassnahmen gegen einen un- bestimmten Kreis von Personen vorgegangen, was unzulässig sei. In die- sem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ge- gen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist. Da sie ausdrücklich in meh- reren Verfügungen als Beschuldigte bezeichnet ist, Vermögenswerte hält und eine Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme im Verfahren wegen schwerer Steuerhinterziehung einerseits in Art. 191 i. V. m. Art. 181 DBG sowie i. V. m. Art. 46 VStrR und anderseits auch − wie noch zu zeigen sein wird − in Art. 2 VStrR i. V. m. Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB besteht, ist die Be- rechtigung für den Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gegen sie im Grundsatz ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde insoweit abzu- weisen.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn eine strafbare Handlung gege- ben sein sollte, liege kein Einziehungstatbestand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i. V. m. Art. 59 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei den Mitteln auf den mit Beschlag belegten Konti nicht um solche mit deliktischer Herkunft hand- le bzw. sich deren Herkunft nicht bestimmen lasse. Deliktsbezug sei aber Voraussetzung für eine Einziehung.

Die strafbare Handlung, die der Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungs- strafverfahren zur Last gelegt wird (versuchte Steuerhinterziehung), führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit für Busse und Verzugszinsen (Art. 164, 176 und 181 DBG). Es liegt in der Natur der Sache, dass durch eine bloss versuchte Steuerhinterziehung noch keine unrechtmässigen Vermögensvorteile erlangt worden sind. Der gegen die Beschwerdeführerin selbst erhobene Vorwurf begründet also keinen Einziehungstatbestand.

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Aus der angefochtenen Verfügung geht aber auch hervor, dass gegen zahl- reiche Personen, darunter gegen C.______, einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, sowie gegen dessen Ehefrau E.______ eine Untersu- chung der ESTV wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge oder wegen Steuervergehen im Gange ist. Zudem kann aufgrund der be- reits genannten weiteren Beschwerdeverfahren des einzigen Verwaltungs- rats der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau als gerichtsnotorisch gel- ten, dass die A.______ AG von C.______ und allenfalls E.______ be- herrscht sein sollen, was von denselben nie in Abrede gestellt worden ist. Ist eine Einziehung von Vermögenswerten des C.______ und der E.______ in einem Steuerstrafverfahren möglich, so gehören zu den für diese Einzie- hung in Frage kommenden Werten namentlich solche bei juristischen Per- sonen, wobei eine ihnen wirtschaftlich gehörende juristische Person hier grundsätzlich nicht Dritte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist (SCHMID, StGB 59 N 20, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einzie- hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998).

Die strafbare Handlung, die C.______ und E.______ im Verwaltungsstraf- verfahren zur Last gelegt wird, führt zutreffendenfalls zu deren Haftbarkeit bzw. solidarischen Haftbarkeit für den hinterzogenen Steuerbetrag (Art. 9 und Art. 13 DBG). Art. 12 VStrR geht davon aus, dass die Personen, wel- che Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen, dadurch er- hebliche unrechtmässige Vermögensvorteile erlangen. Es liegt in der Natur des Steuerdelikts, dass ein Täter diese Vermögensvorteile in aller Regel nicht vom Staat als Steuergläubiger widerrechtlich erlangt hat, sondern dass er zufolge des Steuerdelikts seinen Steueraufwand widerrechtlich vermindert hat. Es sind also bei ihm regelmässig keine einziehbaren Ver- mögenswerte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB (welcher aufgrund des Querverweises in Art. 2 VStrR zur Anwendung kommt) vorhanden. Sind aber Vermögensvorteile nur rein rechnerisch erzielt worden, so kommt kei- ne Einziehung, sondern nur eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 53).

Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR, auf den Art. 191 DBG bezüglich Beschlag- nahmevoraussetzungen im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen ver- weist und der von der Beschwerdegegnerin als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung herangezogen wurde, sieht − anders als Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB − keine Beschlagnahme von Vermögenswerten des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung vor. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unter- liegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnah- me nicht möglich.

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Bei diesem Ergebnis stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht eine auf Art. 2 VStrR i. V. m. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB abgestützte Beschlag- nahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatz- forderung beabsichtigt (SCHMID, a.a.O., StGB 59 N. 13) und lediglich irrtüm- licherweise den unzutreffenden Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR in der Verfügung zitiert habe. Dies ist offensichtlich der Fall, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt. Dort wird nämlich eine Formulierung übernommen, die fast wörtlich aus BGE 120 IV 365, 367 E. 1 d, stammt, welcher vom 19. Dezember 1994 datiert und sich auf eine Beschlagnah- meverfügung der ESTV vom 16. November 1994 abstützt: „Die Vermö- genswerte, welche der Beschlagnahme unterliegen, sind alle wirtschaftli- chen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen zuzüglich einer allfälli- gen Busse. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.“ Aus nicht ersichtlichen Gründen hat sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf den alten und seit 1. August 1994 geänderten Art. 58 StGB und die sich mit dieser alten Fassung auseinandersetzenden Literatur (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58, Zürich 1992 [die überarbeitete 2. Auf- lage, welche sich u. a. mit dem neuen Einziehungsrecht befasst, datiert von 1997]; SCHULTZ, in: ZStrR 114 [1978] 305 ff.; STRATENWERTH, Allgemeiner Teil II [letzte Auflage: Bern 1989]) bezogen und nicht auf die seit dem

1. August 1994 in Kraft stehenden Art. 58 ff. StGB. Ein Grund dürfte wohl darin zu finden sein, dass mit der seit 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs das Einziehungsrecht neu gegliedert, aber der aus dem Jahre 1974 stammende Text des Art. 46 VStrR nicht an die Änderung angepasst wurde. Zudem läuft im revidierten Art. 59 StGB auch die Ersatzforderung gemäss Ziff. 2 unter dem Randtitel „Einziehung von Vermögenswerten“. Dass die ESTV als Verwaltungsbehörde diese höchst- richterliche Rechtsprechung in der Folge formularmässig übernahm, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn immerhin ist aus der Begründung ih- rer Verfügung genau ersichtlich, was sie damit beabsichtigt. Das Abstützen auf einen unrichtigen Gesetzesartikel hat aber auch für die Beschwerdefüh- rerin keine negativen Auswirkungen: Sind ihre Organe ohne juristische Kenntnisse, so genügt ihnen die textliche Umschreibung in der Begrün- dung, um zu erkennen, was mit der Beschlagnahmeverfügung bezweckt ist. Sind sie aber juristisch geschult, so konnten sie den Widerspruch zwi- schen Gesetzesverweis und Begründung ohne weiteres erkennen. Dies führt dazu, dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.5 Was die Frage der Verhältnismässigkeit betrifft, so ist aufgrund des Gesag- ten nicht auf das Ausmass einer der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

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versuchten Steuerhinterziehung, sondern auf den Umfang der durch deren Beherrscher mutmasslicherweise vollendeten und versuchten Steuerhinter- ziehung abzustellen. Angesichts des durch die Beschwerdegegnerin gel- tend gemachten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrags von mehreren Millionen Franken (nichtdeklariertes Einkommen im Zeitraum mit rechts- kräftigen Veranlagungen ca. Fr. 10 Mio. und im Zeitraum ohne rechtskräfti- ge Veranlagungen ca. Fr. 12 Mio.) erweist sich die angefochtene Verfü- gung als verhältnismässig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien durch die Beschlagnahme Liquiditätsengpässe entstanden, kann dies nicht gehört werden: Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer hat in Ab- sprache mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerdeführerin einen generellen Mahnstopp verfügt und weitere zur Zahlung fällige Schul- den sind nicht belegt. Sollten im Verlaufe der Untersuchung neue Erkennt- nisse der Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Vorstellungen über den mutmasslicherweise hinterzogenen Abgabebetrag bedingen, so ist eine Korrektur der angefochtenen Verfügung durch die ESTV jederzeit möglich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

2.6 Aus dem bereits Gesagten ergibt sich auch ohne weiteres, dass durch die angefochtenen Verfügungen weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Eigen- tumsgarantie der Beschwerdeführerin in ungesetzlicher oder unverhältnis- mässiger Weise verletzt worden sind.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2’000.− festgesetzt und der Beschwerde- führerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.− festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 22. Dezember 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Hermann Bechtold

- Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Besondere Steueruntersuchun- gen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.